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22.01.2024

E-Rechnung: Eine neue Pflicht für die Buchführung im Agrarsektor

Aus dem Steuerrecht ergibt sich, dass ein Unternehmen aus dem Agrarsektor zur Buchführung verpflichtet ist, wenn in einem Kalenderjahr ein Gewinn von mehr als 60.000 Euro erwirtschaftet wird.

E-Rechnung Agrar
(c) proplanta

Für einen bilanzierungspflichtigen Landwirt bedeutet dies, dass er zum Schluss seines Wirtschaftsjahres eine Bilanz erstellt. Zu den Pflichten, die hiermit verbunden sind, kommt ab dem 1. Januar 2025 noch eine weitere Aufgabe hinzu: Die Anfertigung einer E-Rechnung. 

Definition: Was verbirgt sich hinter der E-Rechnung?

Zum 1. Januar 2025 führt der europäische Gesetzgeber für alle Unternehmen im EU-Raum die Erstellung einer E-Rechnung verbindlich ein. Viele öffentliche Auftragsbehörden sind dieser Verpflichtung bereits nachgekommen. Sie verschicken ihre Rechnungen nur noch auf digitalem Weg.

Mit der Neuerung sollen zukünftig alle Rechnungsinformationen auf digitalem Weg übermittelt werden. Hierzu fertigt ein Rechnungsaussteller die E-Rechnung entsprechend der europäischen Norm an und leitet sie an den Rechnungsempfänger weiter. Mittels einer geeigneten Software wird dieser Prozess automatisch ausgeführt. Der Rechnungsempfänger erhält die Rechnung digital und verarbeitet sie in seinem Betrieb.

Die Erstellung der E-Rechnung ist für den Rechnungsersteller mit einem geringeren Zeitaufwand verbunden. Weil sein Kunde die Rechnung schneller erstellt, kann er zudem auf eine schnellere Bezahlung des offenen Rechnungsbetrages hoffen. Ein Rechnungsempfänger zieht seinen Nutzen daraus, dass er eine Rechnung schneller verarbeiten und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend archivieren kann.   

Anforderungen an die E-Rechnungserstellung

Ein buchführungspflichtiges Unternehmen in der Landwirtschaft ist auf Anfrage der Finanzbehörde oder bei einer steuerlichen Betriebsprüfung dazu verpflichtet, alle wesentlichen Dokumente der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorzulegen. Dies gilt auch für die E-Rechnung, die ab dem 1. Januar 2025 verbindlich eingeführt wird. Die Anerkennung einer E-Rechnung durch das Finanzamt hängt von den folgenden Voraussetzungen ab:

- Vor dem Versand einer elektronischen Rechnung muss der Rechnungsempfänger der digitalen Übermittlung zugestimmt haben.

- Jede E-Rechnung muss in einem XML-Format erstellt werden. Das PDF-Format wird für die digitale Rechnungserstellung nicht anerkannt. 

- Eine elektronisch übermittelte Rechnung muss für jeden Menschen lesbar sein.

- Auf Anforderung des Finanzamts muss es dem Rechnungsersteller möglich sein, die Herkunft einer elektronischen Rechnung nachzuweisen.

Die Erstellung einer E-Rechnung hat keinen Einfluss auf die Getreidepreise in der deutschen Landwirtschaft. Die höheren Kosten dürfen einem anderen Unternehmer nicht in Rechnung gestellt werden. Schafft ein Landwirt sich ein Buchführungssystem an, mit dem er die elektronischen Rechnungen erstellt und versendet, kann er den Aufwand als eine gewinnmindernde Betriebsausgabe in seiner Buchführung behandeln. 

Einführung der E-Rechnung zum 1. Januar 2025

Die Europäische Union hat die Einführung der E-Rechnung zum 1. Januar 2025 beschlossen. In diesem Grundsatz sind jedoch die folgenden Übergangsregeln zugelassen:

- Bis zum 31. Dezember 2025 kann auch weiter eine Papierrechnung erstellt werden, wenn der Umsatz nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt wurde.

- Für einen Umsatz, der nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Januar 2027 erzielt wurde, kann ein landwirtschaftlicher Betrieb bis zum 31. Dezember 2026 auch weiter eine Papierrechnung verwenden. Voraussetzung: Das Unternehmen hat im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet.

Wichtiger Hinweis: Als relevanter Zeitpunkt gilt das Datum, an dem die E-Rechnung an den Rechnungsempfänger übermittelt wurde.

Weitere Aspekte zur Buchführung im Agrarsektor

Der steuerliche Gewinnermittlungszeitraum eines bilanzierungspflichtigen Unternehmens aus dem Agrarsektor ist im § 4a EStG (Einkommensteuergesetz) festgelegt. Er erstreckt sich auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.  Diese Pflicht ist zwingend zu erfüllen, wenn der Betrieb eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Es wurde ein Jahresumsatz von mehr als 600.000 Euro erwirtschaftet.

- Das landwirtschaftliche Unternehmen ermittelt einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro.

- Die selbstbewirtschafteten Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs haben in der Summe eine Fläche, die einem Wert von mehr als 25.000 Euro entspricht.

Erfüllt ein Betrieb die steuerlichen Bedingungen, ist er zur Buchführung und Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Hierbei sind die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Buchführung (GoB) zu beachten. Dies bedeutet, dass bestimmte Punkte zu beachten sind. Hierzu zählen:

- Alle Geschäftsvorfälle eines Gewinnermittlungszeitraums werden mittels einer Buchhaltungssoftware in ein Buchhaltungssystem übernommen. Die Buchungen müssen so erfasst werden, dass eine Veränderung nicht mehr möglich ist.

- Die GoB sehen vor, dass alle digital erfassten Buchungen nachvollziehbar sind. Dies bedeutet, dass jeder Buchung ein Beleg zugrunde liegen muss. Dies ist z. B. die Rechnung für den Kauf einer Melkmaschine.

- Die Buchungen sind zeitnah und in chronologischer Reihenfolge zu erfassen. Dabei dürfen nur die Geschäftsvorfälle eines bestimmten Gewinnermittlungszeitraums erfasst werden.

Die Vorteile einer Buchführung in der Landwirtschaft

Das Schreiben einer digitalen Rechnung ist für einen Unternehmer im landwirtschaftlichen Bereich mit vielen Vorteilen verbunden. So spart er nicht nur Zeit. Der Landwirt senkt auch seine Materialkosten, weil er z. B. kein Kopierpapier mehr benötigt.

Aus der Erstellung einer vollständigen Buchführung zieht ein Landwirt den Nutzen, dass er sich einen detaillierten Überblick über seine Einnahmen und Ausgaben verschafft. Die Zahlen sind aktuell und geben den derzeitigen wirtschaftlichen Stand des landwirtschaftlichen Unternehmens wieder.  Die Informationen nutzen dem Landwirt, wenn er z. B. Geld für eine Investition in seinen Betrieb benötigt oder wenn er Geld für die nächste Steuerzahlung zurücklegen möchte. (Pd)



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